Warum klappt die Verurteilung wegen Mobbing in anderen Ländern, in Deutschland aber nicht ?
Nach Auffassung eines Londoner Richters (
http://tinyurl.com/pe4jf ) hat die Deutsche Bank gegen ihre Pflicht verstoßen, sich um die Mitarbeiterin zu kümmern und solche Situationen im Vorfeld auszuschließen.
Versuchen wir einen Vergleich zwischen London und Hamm (wenn der auch schwierig wird): Dazu zunächst ein wenig vom Sachverhalt zu dem - diesem Thread zugrunde liegenden Fall, LAG Hamm 8 Sa 949/05 (der sich aus den bisherigen Urteilen leider nicht ergibt) :
In diesem Fall hatte sich der Kläger immer zeitnah über die Anfeindungen beschwert (bei Vorgesetzten, BR, bis hin zur Schrifteingabe an den Vorstandsvorsitzenden und später an die GL mit Schrifteingaben unter Zuhilfenahme der MZ und von Anwälten).
Beispiel 1 (kleiner Auszug aus dem Brief an den Vorstandsvorsitzenden): Der Kläger beschwert sich darin bereits im Frühjahr 1995 an den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Pxxxxxxx, darüber, dass er von Herrn Kxxxxxx drangsaliert, unter Druck gesetzt und mit falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen überzogen werde und auch über die grundlose Kürzung seiner Jahresvergütung 1994. Er appelliert an die in den Unternehmensleitlinien niedergeschriebenen Vorsätze, die Achtung vor der Persönlichkeit der Mitarbeiter, die Förderung von Eigeninitiative und Motivation, das Unternehmensziel der Aus- und Fortbildung. Er bittet Herrn Pxxxxxxx, „im Rahmen seiner unternehmerischen Fürsorgepflicht schlichtend einzugreifen und dem Kläger zu helfen, dass er entsprechend seiner Qualifikation und Leistung, die bisher absolut nicht objektiv beurteilt wird, behandelt werde“ und weiter „...Auch als AT-Mitarbeiter habe ich ein Recht darauf, menschlich und nicht als willenlose Maschine behandelt zu werden.
Ich denke, es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass kein AN so einen schwerwiegenden Brief ohne wirklich ernsthaften Hintergrund schreibt. Und ich denke weiter, dass alleine aus Präventionspflichten heraus eine Aufklärungspflicht beim AG hätte ausgelöst werden müssen. Der in dem Brief enthaltene Appell an die Fürsorgepflicht und die Bitte zu helfen ist der unverkennbare Schrei nach Hilfe.
Was sagt das LAG-Hamm dazu ?
Auf Seite 9 macht das Gericht ausgesuchte Einzelheiten des Schreibens zur Hauptsache. Zitate: „...Aus der Sicht des Adressaten war die sachliche Berechtigung der vorgebrachten Kritik nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, so dass auch insoweit ein Zwang zum Tätigwerden nicht begründet werden kann“ und weiter : „...enthält das Schreiben keine konkreten Tatsachen und damit auch keinen Ansatzpunkt für die Einschätzung, das Verhalten von Herrn Kxxxxxx verletze – über den Verstoß gegen interne Führungsgrundlagen hinaus – unmittelbar und in so massiver Weise das Persönlichkeitsrecht des Klägers, dass zu dessen Schutz ein Einschreiten geboten sei“.
Kein Kommentar !
Beispiel 2 (nach 3 unbeantworten Bitten des Klägers an den GF um ein persönliches Gespräch; und nach 2 ernsten Anschreiben mit Hilfe der MZ mit der Anzeige von Mobbing und möglichen krankmachenden Folgen bis hin zur Möglichkeit von Regressforderungen im Falle weiteren Mobbings bzw. Untätigkeit und nach anwaltlichem Schreiben mit Aufforderung, die Kommunikation wieder aufzunehmen):
Hierzu das Gericht (auf Seite 7 des Urteils): „...Ob sich auf arbeitsvertraglicher Grundlage – über das Recht hinaus, sich schriftlich zu äußern und zu beschweren – ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Gespräch mit dem AG herleiten lässt, bedarf keiner rechtlichen Untersuchung“ und weiter „...Nichts anderes gilt für den ..... Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe auf die – mit Vollmacht des Klägers versehenen – Schreiben der Mobbing-Zentrale und seiner früheren Prozessbevollmächtigten nicht bzw. nicht ausreichend reagiert. Auch insoweit kann dahinstehen, inwiefern aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung des AG hergeleitet werden kann, auf vom AN veranlasste Gesprächsangebote und Vorschläge Dritte bzw. fachkundiger Institutionen einzugehen oder auf anwaltlich vorgetragene Anregungen zur Wiederaufnahme der Kommunikation in der Sache zu antworten. Das Persönlichkeitsrecht umfasst hingegen keine für und gegen jedermann geschützte Rechtsposition im Sinne eines Anspruches auf Kommunikation.“
usw. – und so fort ...
So viel für heute. Es strengt an, über diese Qualität der Logik (sachlich) zu berichten. Womit allerdings die Eingangsfrage immer noch nicht beantwortet ist.
Sollte inzwischen der Lesehunger nach Meeehhhr erwacht sein, so sei auf die vom LAG Hamm angekündigte Veröffentlichung des Urteils in diesen Tagen verwiesen.
So wie die Blume dem Licht entgegenwächst, so will die Wahrheit der Blume nicht nachstehen !