Herr Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch, tätig an der HTW des Saarlandes u. a. in Sachen Gesundheits-und Pflegerecht, hatte den Fall des Verwaltungsgerichts Köln in der Bearbeitung. Wie bekannt und oben genannt war damals die Personalabteilung der Uniklinik Köln gegen die Krankenschwester vorgegangen. Die Personalabteilung hatte Eingaben beim Gesundheitsamt Köln getätigt, sodass sich die Behörde dazu aufmachte, ein Verfahren zum Entzug des bad word einzuleiten.
U. a. aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln:
“ Ein konkretes Fehlverhalten der Klägerin, das die Prognose rechtfertigt, sie
werde auch in Zukunft nicht die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachten, liegt damit
jedoch nicht vor. Die dokumentierten Konflikte lassen im Wesentlichen den Hintergrund
erkennen, dass die Klägerin auf einer aus ihrer Sicht richtigen Berechnung der regelmäßigen
Pausenzeiten beharrt, sie eigene Vorstellungen von den Kompetenzen des Pflegepersonals
und des ärztlichen Personals, namentlich bei der Verabreichung von Infusionen,
hat und zuletzt darauf, dass sie sich während einer Operation einer ärztlichen Anweisung
über das Zerteilen von Stäbchen widersetzt hat, weil die Anweisung nach ihrer Meinung
den Herstellervorgaben widerspricht.“
Herr Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch gab einen Praxistipp:
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verdient volle Zustimmung.
Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 3 KrPflG nicht gegeben sind, weil die Beklagte den Nachweis für ihre Behauptung, dass die gesundheitliche
Eignung Klägerin nach Erteilung der Erlaubnis weggefallen ist, nicht erbracht hat.
Bei der Auslegung des Begriffs „gesundheitliche Eignung“ ist einerseits zu berücksichtigen, dass die
auf fachkundige Pflege angewiesenen Patienten/Pflegebedürftige vor Pflegefachkräften zu schützen
sind, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den fachpflegerischen Anforderungen
gerecht zu werden. Andererseits stellt die Erlaubnis zu Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitsund
Krankenpfleger/in“ eine Berufszulassungsregelung dar. Hieraus ergibt sich, dass bei einem Widerruf
der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ eine entsprechende
Berufsausübung nicht mehr möglich ist. Dies wiederum tangiert die von Art. 12 Abs 1 GG
geschützte Berufsfreiheit. Daher ist bei der Frage, ob jemand zur Ausübung der Gesundheits- und
Krankenpflege gesundheitlich ungeeignet ist, regelmäßig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Selbst wenn man also vorliegend eine gesundheitliche Ungeeignetheit der Klägerin hätte nachweisen
können, wären die denkbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Patienten jedenfalls nur geringfügig
und/oder eher unwahrscheinlich gewesen, sodass ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG vorgenommener
Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig gewesen wäre und somit die Klägerin in ihrem
Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt hätte.
Des weiteren kommt das Verwaltungsgericht zu der zutreffenden Feststellung, dass ein Widerruf wegen
mangelnder Zuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG ebenfalls nicht in Betracht
kommt, da die Beklagte den Nachweis nicht erbracht hat, dass sich die Klägerin nach Erteilung der
Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG liegt dann vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung
keine hinreichende Gewähr mehr bietet (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993 – 3 B 38.93). So liegt beispielsweise
eine mangelnde Zuverlässigkeit vor, wenn der/die Gesundheits- und Krankenpfleger/in
trotz mehrfacher mündlicher und/oder schriftlicher Ermahnungen und Belehrungen weiterhin gefährliche
Pflege praktiziert und somit nach wie vor ein schuldhaftes Fehlverhalten an den Tag legt.
Anhaltspunkte für ein solches Verhalten sind vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil: Dem Sachverhalt
können Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Klägerin es gerade sehr genau mit den
jeweiligen Rechtsvorschriften gehalten hat.“
Herr Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch hatte den Fall redaktionell aufgearbeitet:
„Der 35jährigen Klägerin wurde am 01.04.1991 die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“
zu führen.
Ab dem 01.08.1991 war sie bei der Universitätsklinik Köln angestellt tätig. In der Zeit bis 1998 kam es
zu verschiedenen Beschwerden von Kollegen und Vorgesetzten über die Klägerin, die ihr Arbeits- und
Sozialverhalten betrafen. Die Klägerin erkrankte und erschien seit dem 07.09.1998 nicht mehr zur
Arbeit. Sie legte zunächst zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von praktischen Ärzten und danach vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie vor.
Am Ende der Fehlzeit
wurde der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine vierwöchige Rehabilitationsmaßnahme
bewilligt, die mit der Einschätzung des Rehabilitationsträgers endete, die Klägerin
sei arbeitsunfähig am bisherigen Arbeitsplatz, jedoch voll einsetzbar als OP-Schwester in einem neuen
Betätigungsfeld. Eine Aussage zur behandelten Erkrankung enthielt die Bescheinigung vom
04.05.2000 nicht.
Die Klägerin wurde daraufhin ab ihrer Arbeitsaufnahme am 10.05.2000 in einer anderen Abteilung
eingesetzt. Seit Januar 2001 beschwerten sich Kollegen und Vorgesetzte der Klägerin bei der Personalstelle
der Universitätsklinik in einer Vielzahl von Schreiben über das Sozialverhalten und die Arbeitsleistung
der Klägerin. Ein Teil der Kollegen und Vorgesetzten bat ausdrücklich, nicht mehr mit der
Klägerin zusammenarbeiten zu müssen oder die Klägerin aus der derzeitigen Abteilung in eine andere
Abteilung zu versetzen. Die Klägerin verweigerte eine betriebsärztliche Untersuchung, zu der sie die
Universitätsklinik aufgefordert hatte. Im März 2001 sprach die Universitätsklinik eine Änderungskündigung
des Inhalts aus, dass die Klägerin künftig nicht mehr als OP-Schwester, sondern nur noch als
Krankenschwester eingesetzt werde. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Eine
beabsichtigte Untersuchung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BAT wurde nach der Umsetzung der Klägerin
in eine andere Abteilung vorläufig zurückgestellt. Seit Ende April 2001 kam es erneut zu schriftlichen
Beschwerden von Kollegen und Vorgesetzten über das Arbeitsverhalten der Klägerin in der neuen
Abteilung. Im September 2001 legten Mitarbeiter eine Unterschriftenliste vor, in der sie sich gegen
die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin aussprachen.
Die Universitätsklinik Köln bat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 31.05.2001, die Klägerin
amtsärztlich zu untersuchen. Der psychische Gesundheitszustand solle auch mit Blick auf die Frage
geprüft werden, ob die Klägerin noch berechtigt sei, als Krankenschwester zu arbeiten. Die Klägerin
wurde von dem Beklagten zum 09.07.2001 zur Begutachtung eingeladen und lehnte ihr dortiges Erscheinen
ohne Begründung ab. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, ihrerseits ein entsprechendes
Gutachten vorzulegen. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin führte dazu aus, dass die
Klägerin nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchungen uneingeschränkt arbeitstauglich
gewesen sei. Die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien im Übrigen unberechtigt. Unter dem
09.09.1996 sei ihr ein Zwischenzeugnis erteilt worden, das ihr gute bis befriedigende Leistungen bescheinige.
Sie sei im Mai 2000 als voll einsatzfähige OP-Schwester aus der Rehabilitation zurückgekehrt.
Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz seien die unberechtigten Vorwürfe gegen die Klägerin fortgeführt
worden. In der HNO-Abteilung habe sie zunächst eine Einarbeitungszeit benötigt, die ihr erst
nach mehrmaliger Aufforderung gewährt worden sei. Der Vorwurf des verlangsamten Denkens und
Handelns werde zwar erhoben, aber nicht belegt. Ebenfalls nicht belegt sei der Vorwurf, sie habe Kollegen
mit juristischen Schritten gedroht und beleidigt. Ein einziger Vorgang sei konkretisiert worden,
nämlich eine Operation vom 23.01.2001. Damals sei sie erstmals zum Instrumentieren eingesetzt
worden. Sie habe sich zunächst der Anweisung des operierenden Arztes widersetzt, Stäbchen zu zerteilen,
weil diese nach den Anweisungen des Herstellers nicht zerteilt werden dürften. Nachdem der
Arzt seine Anweisung aufrecht erhalten habe, sei sie dieser nachgekommen. Die für die Zeit nach der
Umsetzung in eine andere Station erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls nicht konkretisiert. Die Klägerin
legte eine Bescheinigung der Frau Dr. I. (Uni Rom) vom 01.10.2001 vor. Darin heißt es, die Klägerin
befinde sich bei ihr seit Juli 2000 in psychotherapeutischer Behandlung und leide nicht unter Denk-,
Merk- und Konzentrationsstörungen. Sie vermittle jedoch den Eindruck, am Arbeitsplatz einer „Mobbing“-
Situation ausgesetzt zu sein.
Unter dem 20.12.2001 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis
an, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen. Am 16.01.2002 wurde die Klägerin erneut zu
einer Begutachtung im Gesundheitsamt am 15.03.2002 eingeladen. Die frühere Verfahrensbevollmächtigte
erklärte dazu, die Klägerin sei am Arbeitsplatz unabkömmlich. Zum anberaumten Termin
erschien der Lebensgefährte der Klägerin, Herr U., der unter anderem erklärte, dass die Klägerin gesund
sei und dass die Universitätsklinik eine Kampagne gegen die Klägerin führe. Am 15.03.2002 fand
in der Universitätsklinik Köln wegen des Verhaltens und des weiteren Einsatzes der Klägerin ein Gespräch
statt, an dem die Klägerin und Mitarbeiter der Abteilung sowie der Personalverwaltung teilnahmen.
Unter dem 02.04.2002 fragte der Beklagte bei der Universitätsklinik an, ob die Bedenken an der gesundheitlichen
Eignung der Klägerin fortbestünden. Diese teilte mit, dass das Verhalten der Klägerin
weiterhin Anlass zu erheblichen Beanstandungen gebe und die Klägerin nicht in der Lage sei, die vorgetragene
Kritik zu reflektieren. Ferner sei die Klägerin wegen ihres Verhaltens nicht normal belastbar
und einsetzbar. Der Amtsarzt Dr. A. führte unter dem 12.07.2002 nach Durchsicht des Aktenmaterials
aus, es lasse sich nicht objektiv einschätzen, ob und in welchem Umfang die Klägerin erkrankt sei. Er
empfahl ein Vorgehen des Arbeitgebers aufgrund des § 7 Abs. 2 BAT, weil hinreichende ärztliche Erkenntnisse
fehlten. Er empfahl wegen der vorgetragenen Schwierigkeiten im konzentrativen Bereich
eine neurophysiologische Untersuchung. Die Universitätsklinik wies einen entsprechenden Vorschlag
des Beklagten zurück. Unter dem 04.04.2003 wurde der Klägerin zum 30.09.2003 gekündigt. Die Universitätsklinik
sprach am 03.06.2003 auch die fristlose Kündigung aus. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage
hatte in zweiter Instanz im Wesentlichen mit der Begründung Erfolg, dass der tätig
gewordene Mitarbeiter der Universitätsklinik Köln keine Berechtigung besessen habe, eine Kündigung
auszusprechen.
Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30.06.2003 die der Klägerin erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Krankenschwester“ zu führen. Zur Begründung führte er aus, die Fehlzeiten der Klägerin in
der Zeit vom 07.09.1998 bis zum 10.05.2000 und die seitdem bekannt gewordenen beruflichen Fehlleistungen
und Verhaltensauffälligkeiten hätten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin
aufkommen lassen. Der wiederholten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen
oder ihre gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen, sei die
Klägerin nicht nachgekommen. Die vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. B. vom 01.10.2001 sei nicht
geeignet, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Wegen der Weigerung, an der Aufklärung des Sachverhalts
mitzuwirken, müsse zuungunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie die gesundheitliche
Eignung für den Beruf der Krankenschwester nicht mehr besitze. Im Rahmen der gebotenen
Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass das Interesse der Patienten und der
Volksgesundheit das Interesse der Klägerin an einer weiteren Berufsausübung überwiege.
Den am 24.07.2003 gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung
Köln mit Bescheid vom 13.01.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die Anordnung,
sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stehe im Ermessen der Behörde und sei gerichtlich
nur beschränkt überprüfbar. Aufgrund der Weigerungen der Klägerin, sich einer Untersuchung
zu unterziehen, aufgrund der Erhebungen des Beklagten und des Umstandes, dass die Klägerin wegen
einer psychiatrischen Erkrankung längere Zeit nicht zur Arbeit erschienen sei, bestehe ein hinreichender
Grund für die Annahme, dass die Klägerin weiterhin psychisch erkrankt und berufsunfähig sei. Ob
diese Annahme zutreffend sei, könne nur durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt oder widerlegt
werden. Nachdem die Klägerin sich geweigert habe, an einer entsprechenden Aufklärung mitzuwirken
und aufgrund der Tatsache, dass die Hinweise auf eine psychische Erkrankung verdichtet seien, müsse
davon ausgegangen werden, dass die Klägerin berufsunfähig sei. Unabhängig davon habe sich die
Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs einer Krankenschwester ergebe. Eine Vielzahl von Beschwerden über das Arbeitsverhalten und
das Sozialverhalten der Klägerin ließen den Schluss zu, dass sich die Klägerin gerade auch im klinischen
Bereich, der in besonderer Weise auf Zusammenarbeit und Verlässlichkeit angewiesen sei, als
unzuverlässig erwiesen habe.
Am 01.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die
angebliche gesundheitliche Nichteignung sei bisher nicht hinreichend belegt. In dem Widerspruchsbescheid
sei ausgeführt, dass die vermeintliche psychische Erkrankung bislang medizinisch nicht bestätigt
worden sei. Es sei nicht die Aufgabe der Klägerin, die gesundheitliche Nichteignung zu beweisen.
Aus den Mitteilungen von Kollegen über ihr Arbeitsverhalten könne nicht geschlossen werden, dass sie
- die Klägerin - psychisch krank sei. Selbst der Amtsarzt Dr. A. habe dazu ausgeführt, dass aufgrund
der vorgelegten Unterlagen auf keine spezifische Erkrankung geschlossen werden könne. Dass sich
die Klägerin nicht habe untersuchen lassen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Das Gesetz sehe
eine Verpflichtung, sich entsprechend untersuchen zu lassen, nicht vor. Es sei auch fehlerhaft, eine
Unzuverlässigkeit der Klägerin anzunehmen. Die entsprechenden Vorwürfe aus ihrem Arbeitsumfeld
habe die Bezirksregierung nicht einfach als wahr unterstellen und ihrer Entscheidung zugrunde legen
dürfen. Auf ihr detailliertes Widerspruchsvorbringen sei die Behörde nicht eingegangen.
Zur Begründung trägt der Beklagte unter anderem vor, der Amtsarzt Dr. A. habe die Äußerungen des
Klinikpersonals nicht berücksichtigen können, die nach seiner Stellungnahme zur Akte gelangt seien.
Ferner könne es nicht sein, dass die Klägerin es selbst in der Hand habe, ob ihre Berufsfähigkeit näher
untersucht und festgestellt werde. Ferner sei nicht anzunehmen, dass die von vielen Mitarbeitern vorgetragenen
Beschwerden auf Mobbing zurückzuführen seien. Dem stehe schon die Zahl der Äußerungen
und der Umstand entgegen, dass die Universitätsklinik ein zu großes Gebilde sei, um von Mitarbeitern
der Personalverwaltung gesteuert oder manipuliert werden zu können.
Hier die QuelleAnmerkung:
Wie konnte es sein, dass hier derart gegen eine Krankenschwester vorgegangen wurde, ohne das mobbingtypische Verhaltensweisen angewendet wurden ?
Gruss
Tom