Frankfurter Rundschau online am 30.05.2008:
Auch nach erheblichen psychischen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz besteht noch kein grundsätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen den Arbeitgeber.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem bekanntgewordenen Urteil festgestellt.
Die Richter wiesen damit die Klage eines Gepäckabfertigers ab, der eine Speditionsfirma nach einem Nervenzusammenbruch am Arbeitsplatz auf 2000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing verklagt hatte (Az.: 15 Ca 787/08).
Anmerkung:
Hoffentlich hat das Arbeitsgericht auch alles schön geprüft.
Oder war mal wieder die Beweislage des Mobbing-Opfers nicht schön genug ?
Gruss
Tom