Fristlose Kündigung wg. 10 Cent-Brotaufstrich unwirksam

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Fristlose Kündigung wg. 10 Cent-Brotaufstrich unwirksam

Beitragvon Tom am Do, 24 Sep 2009 3:32 +0000

Benjamin Lassak hat es auch in zweiter Instanz bestätigt bekommen:

Seine fristlose Kündigung wegen angeblichen Diebstahls eines Brotaufstrichs war unverhältnismäßig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Folge: Arbeitgeber muss ihn weiterbeschäftigen

Was war geschehen ?

Der Bäcker hatte vor genau einem Jahr am 18. September an seinem Arbeitsplatz ein gekauftes Brötchen mit einem sogenannten Hirtenfladen-Belag (für 10 Cent) gegessen - um ihn "abzuschmecken", wie er sagte. Sein Arbeitgeber, eine Bäckerei-Kette mit knapp 350 Beschäftigten, warf ihm daraufhin Diebstahl vor und entließ ihn fristlos. Bereits im März 2009 war die Bäckerei-Kette aus formalen Gründen vor dem Arbeitsgericht Dortmund unterlegen und musste den Bäcker und Betriebsrat weiterbeschäftigen. Der 26-jährige Benjamin Lassak arbeitete sodann nach dem ersten Urteil weiter im Betrieb ( leider noch ohne open source content management). Gleichwohl meinte der Anwalt der Bäckerreikette, das Vertrauensverhältnis sei zerstört, und eine Weiterbeschäftigung sei nicht möglich. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Selbst wenn der 26-Jährige sein Brötchen nur aus Hunger mit dem Belag bestrichen hätte, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Bei dem Belag habe es sich um eine "äußerst geringwertige Sache" gehandelt. Ob es tatsächlich einen Diebstahl gab, konnte auch die zweite Instanz nicht aufklären. Der Vorsitzende Richter Franz Müller sagte, bei der Kündigung sei es zunächst um den Diebstahl des Brötchens gegangen - ehe sich herausstellte, dass dieses ordnungsgemäß bezahlt worden war. Erst danach sei der Aufstrich angeführt worden. Selbst beobachtet habe aber niemand, wie der 26-Jährige das Brötchen damit bestrich und es verzehrte. "Wenn man sich anguckt, was in der Substanz übrig bleibt, ist das sehr wenig", sagte Müller.

Anmerkung:
Wichtig bei solchen Vorwürfen ist immer noch der sogenannte Reinigungsbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber den "Diebstahl" nicht nachweisen. Meiner Meinung nach sind diese derartigen Kündigungsgründe nur vorgeschoben. Der Arbeitgeber hätte bei genauer Prüfung vor der Kündigung feststellen müssen, dass es keine Beweislage für den Arbeitgeber gab. Ich halte derartige Kündigung eher für schikanös, und solche Kündigungen sollen die Betroffenen zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses nötigen. Derartige Vorgehensweisen konnten in der Vergangenheit häufiger beobachtet werden.


Gruss
Tom

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