Verschulden des Arbeitgebers bei Mobbingvorwurf muss sich auch auf die Folgen des Mobbings beziehen
ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.07.2005, Az. 1 Ca 1603/02
Ein Arbeitnehmer, der wegen unberechtigter Beanstandungen krank geworden ist und deshalb Schadensersatz verlangt, muss nicht nur die Rechtswidrigkeit der Beanstandungen darlegen, sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber bzw. der betreffende Vorgesetzte die Rechtswidrigkeit seiner Beanstandungen bei gehöriger Überlegung hätte erkennen können, und dass er außerdem hätte erkennen können, dass durch diese rechtswidrigen Beanstandungen eine Krankheit beim Arbeitnehmer ausgelöst wird. Das Verschulden des Arbeitgebers bzw. des für ihn Handelnden muss sich nicht nur auf die einzelne \"Tathandlung\", sondern auch auf die Erkrankung beziehen.
BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831, GG Art. 1, GG Art. 2 Abs. 1


