b) Demgegenüber habe das Thüringer Landesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt: 17
"Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um Kündigungs-, Abwehr- oder Schadenersatzansprüche geht, kann allerdings das Vorliegen eines 'mobbingtypischen' medizinischen Befundes
erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den BEHAUPTETEN Mobbinghandlungen feststellbar ist, muß das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges
Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden. Die jeweilige Ausprägung eines solchen Befundes kann ebenso wie eine 'mobbingtypische' Suizidreaktion des Opfers im Einzelfall darüber hinaus Rückschlüsse auf die Intensität zulassen, in welcher der Täter das Mobbing betrieben hat. Wenn eine Konnexität zu
FESTSTEHENDEN Mobbinghandlungen vorliegt, dann besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende tatsächliche Vermutung, daß diese Handlungen den Schaden verursacht haben, den die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung oder Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat." 18