Ein Bauleiter wurde von einem Arbeitgeber gekündigt, weil er in Internet gesurft hatte. Nun bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Kündigung, da nach Auffassung der Richter auch schon unter bestimmten Bedingungen surfen im Internet die Arbeitsaufmerksamkeit beeinträchtigen kann

. Unabhängig davon ist auch die Dauer des Surferausflugs, schon geringe Zeiten können die Leistung beeinträchtigen, Damit ist die Kündigung wirksam und der Bauleiter seinen Job los.
BAG – 2 AZR 200/06